INSPIRE: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Geoportal
(Die Seite wurde neu angelegt: „==INSPIRE-Umsetzung== Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) verpflichtet die zuständigen Stellen, Ihre Geodaten mit Metadaten zu beschre…“)
 
 
(48 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
  +
[[Category:Portalseite]]
  +
__NOTOC__
  +
=INSPIRE=
  +
  +
[[Datei:INSPIRE_102024.png|link=https://{{SERVERNAME}}/mediawiki/images/3/39/INSPIRE_102024.png|rahmenlos|rechts|alt=Logo INSPIRE Ananas]]
  +
 
==INSPIRE-Umsetzung==
 
==INSPIRE-Umsetzung==
Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) verpflichtet die zuständigen Stellen, Ihre Geodaten mit Metadaten zu beschreiben und diese über standardisierte Geodatendienste zugänglich zu machen.
+
Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) verpflichtet die zuständigen Stellen, ihre Geodaten mit Metadaten zu beschreiben und diese über standardisierte Geodatendienste zugänglich zu machen.
 
===Wer ist betroffen?===
 
===Wer ist betroffen?===
 
Nach §32 HVGG sind Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände angesprochen, ebenso wie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht.
 
Nach §32 HVGG sind Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände angesprochen, ebenso wie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht.
 
===Welche Daten sind betroffen?===
 
===Welche Daten sind betroffen?===
 
Dabei geht es um die Daten, die sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen, bereits in elektronischer Form vorliegen und georeferenziert sind. Außerdem müssen die Daten noch in Verwendung sein, unter den öffentlichen Auftrag der Stellen nach § 32 fallen und sich auf ein oder mehrere der 34 Themen aus den Anlagen 1 bis 3 des HVGG beziehen.
 
Dabei geht es um die Daten, die sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen, bereits in elektronischer Form vorliegen und georeferenziert sind. Außerdem müssen die Daten noch in Verwendung sein, unter den öffentlichen Auftrag der Stellen nach § 32 fallen und sich auf ein oder mehrere der 34 Themen aus den Anlagen 1 bis 3 des HVGG beziehen.
[[Datei:INSPIRE-Anlagen 800.PNG]]
 
Die Schaffung der Infrastruktur soll schrittweise erfolgen. Hierzu wurden den Geodatenthemen unterschiedliche Prioritäten (Anlagen 1 bis 3) zugeteilt.
 
 
===Was ist zu tun?===
 
'''Metadaten bereitstellen'''
 
 
*Die Behörden sind aufgefordert, die von ihnen im Rahmen von INSPIRE bereitzustellenden Geodaten und Geodatendienste durch Metadaten zu beschreiben und regelmäßig zu aktualisieren.
 
*Die Metadaten zu allen von INSPIRE geforderten Geodatensätzen werden über das Geoportal Hessen angeboten und können über die Suchfunktion recherchiert werden.
 
 
'''Geodatendienste bereitstellen'''
 
 
Alle Behörden sollen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten mit folgenden Geodatendiensten bereitstellen:
 
 
*Darstellungsdienste, um Geodatensätze zu visualisieren
 
*Downloaddienste, zum Herunterladen der Geodaten
 
*Transformationsdienste, zur Umwandlung der Geodatensätze gemäß den Anforderungen an die Interoperabilität
 
*Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, zur Kombination von Geodatendiensten
 
 
'''Geodaten im INSPIRE-Datenmodell bereitstellen'''
 
   
  +
[[Datei:INSPIRE-Anlagen 800.PNG|link=https://{{SERVERNAME}}/mediawiki/images/d/d3/INSPIRE-Anlagen_800.PNG|alt=Tabellen der INSPIRE Anhänge 1 - 3]]
Naturgemäß liegen EU-weit die Geodaten in sehr heterogener Struktur vor. INSPIRE fordert eine einheitliche Bereitstellung der Daten und beschreibt die Datenmodelle für die einzelnen Themen in den entsprechenden Datenspezifikationen (Technical Guidelines). Die eigentliche Umsetzung der Daten erfolgt durch eine mehr oder weniger aufwändige Schematransformation. Hierzu wird die genaue Kenntnis der Daten sowie die entsprechende technische Umsetzungsanleitung benötigt.
 
   
  +
Detaillierte Informationen zur Betroffenheit und den Aufgaben können einem '''[[Media:Pruefschema_INSPIRE_Betroffenheit_in_Hessen.pdf|Prüfschema (PDF / 180 KB)]]''' entnommen werden.
Weiterhin gibt INSPIRE die Bereitstellung der Daten in bestimmten Koordinatensystemen vor.
 
   
  +
'''Weitere Seiten'''
===Zeitplan===
 
Die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie soll gestuft bis 2020 erfolgen. Die Einzelheiten können dem Zeitplan der GDI-Hessen entnommen werden.
 
   
  +
'''<span class="plainlinks">[https://{{SERVERNAME}}/article/INSPIRE_Was_ist_zu_tun INSPIRE Was ist zu tun?]</span>'''
'''Links'''
 
   
  +
'''<span class="plainlinks">[https://{{SERVERNAME}}/article/INSPIRE_Zeitplan INSPIRE Zeitplan]</span>'''
[https://www.gdi-de.org/DE/GDI-DE/INSPIRE/Interoperabilitaet/Steckbriefe/steckbriefe.html?lang=de Steckbriefe] zu verschiedenen INSPIRE-Anhängen bei der GDI-DE
 
   
  +
'''<span class="plainlinks">[https://{{SERVERNAME}}/article/INSPIRE_Recht INSPIRE Recht]</span>'''
[https://www.gdi-de.org/SharedDocs/Downloads/DE/GDI-DE/Handlungsempfehlung_v2_1_Identifizierung_INSPIRE_relevanter_Geodaten.pdf?__blob=publicationFile Handlungsempfehlung] zur Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten bei der GDI-DE
 
   
  +
'''<span class="plainlinks">[https://{{SERVERNAME}}/article/INSPIRE_Monitoring INSPIRE Monitoring]</span>'''
[https://inspire.ec.europa.eu/data-specifications/2892 Englischsprachige Verordnungen und Durchführungsbestimmungen] der Datenspezifikationen der INSPIRE-Anhänge bei der EU
 

Aktuelle Version vom 16. Oktober 2024, 10:20 Uhr


INSPIRE

Logo INSPIRE Ananas

INSPIRE-Umsetzung

Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) verpflichtet die zuständigen Stellen, ihre Geodaten mit Metadaten zu beschreiben und diese über standardisierte Geodatendienste zugänglich zu machen.

Wer ist betroffen?

Nach §32 HVGG sind Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände angesprochen, ebenso wie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht.

Welche Daten sind betroffen?

Dabei geht es um die Daten, die sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen, bereits in elektronischer Form vorliegen und georeferenziert sind. Außerdem müssen die Daten noch in Verwendung sein, unter den öffentlichen Auftrag der Stellen nach § 32 fallen und sich auf ein oder mehrere der 34 Themen aus den Anlagen 1 bis 3 des HVGG beziehen.

Tabellen der INSPIRE Anhänge 1 - 3

Detaillierte Informationen zur Betroffenheit und den Aufgaben können einem Prüfschema (PDF / 180 KB) entnommen werden.

Weitere Seiten

INSPIRE Was ist zu tun?

INSPIRE Zeitplan

INSPIRE Recht

INSPIRE Monitoring