Wie aktuell ist die Liegenschaftskarte: Unterschied zwischen den Versionen
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Kriterien sind u. a. die Gebäudedefinition gemäß der Hessischen Bauordnung und eine Mindestgrundfläche von 20 m² in der Ortslage beziehungsweise 50 m² außerhalb der Ortslage. Massive Garagengebäude und Fernwärme-, Gas-, Strom- oder Wasserversorgungsgebäude sind grundsätzlich liegenschaftsrechtlich bedeutsam, auch wenn die Mindestgrundfläche unterschritten ist. Die im Liegenschaftskataster geführten Lagebezeichnungen, somit auch die Straßennamen und die Hausnummern, werden durch die Gemeinden vergeben. |
Kriterien sind u. a. die Gebäudedefinition gemäß der Hessischen Bauordnung und eine Mindestgrundfläche von 20 m² in der Ortslage beziehungsweise 50 m² außerhalb der Ortslage. Massive Garagengebäude und Fernwärme-, Gas-, Strom- oder Wasserversorgungsgebäude sind grundsätzlich liegenschaftsrechtlich bedeutsam, auch wenn die Mindestgrundfläche unterschritten ist. Die im Liegenschaftskataster geführten Lagebezeichnungen, somit auch die Straßennamen und die Hausnummern, werden durch die Gemeinden vergeben. |
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Aktuelle Version vom 20. März 2023, 16:12 Uhr
Warum sind manche Gebäude nicht in der Liegenschaftskarte?
Sofern liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude noch nicht in der Liegenschaftskarte nachgewiesen sind, sind möglicherweise die Gebäudeeigentümer noch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, die zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen.
Die Verpflichtung der Gebäudeeigentümer, ihre Gebäude im Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, besteht in Hessen landesweit seit dem 1. August 1956. Zuvor wurden die Gebäude im Allgemeinen immer dann katastertechnisch aufgenommen und nachgewiesen, wenn in dem betreffenden Bereich eine Grundstücksvermessung vorgenommen wurde. Seit dem 1. Januar 2008 sind in Hessen nur noch die Gebäude im Liegenschaftskataster nachzuweisen, die liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind. Gebäude sind dann liegenschaftsrechtlich bedeutsam, wenn sie bestimmten Kriterien entsprechen.
Kriterien sind u. a. die Gebäudedefinition gemäß der Hessischen Bauordnung und eine Mindestgrundfläche von 20 m² in der Ortslage beziehungsweise 50 m² außerhalb der Ortslage. Massive Garagengebäude und Fernwärme-, Gas-, Strom- oder Wasserversorgungsgebäude sind grundsätzlich liegenschaftsrechtlich bedeutsam, auch wenn die Mindestgrundfläche unterschritten ist. Die im Liegenschaftskataster geführten Lagebezeichnungen, somit auch die Straßennamen und die Hausnummern, werden durch die Gemeinden vergeben.